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   VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13   

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VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13 (https://dejure.org/2013,33489)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 (https://dejure.org/2013,33489)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 (https://dejure.org/2013,33489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Aufnahme in eine bestimmte Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSchG § 70 Abs. 1 S. 1; HSchG § 77 Abs. 1 S. 1-2
    Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Teilhaberecht und Kapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Schüler auf außerkapazitäre Aufnahme an einer bestimmten Gesamtschule

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Schüler auf außerkapazitäre Aufnahme an einer bestimmten Gesamtschule

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 64, 87
  • ESVGH 64, 88
  • NVwZ-RR 2014, 199
  • DÖV 2014, 128
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Darmstadt, 14.08.2013 - 3 L 1006/13

    (Keine) Aufnahme in weiterführende Schule

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. August 2013 - 3 L 1006/13.DA - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 14. August 2013 - 3 L 1006/13.DA - den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710, durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz und konventionsrechtlich durch Art. 2 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1072) [richtig: Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054) - d. Red.] abgesichert ist (vgl. zum konventionsrechtlichen Anspruch: EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968 - 1474/62 - EuGRZ 1975, 298 Nr. 3 bis 5, 7; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389 [1394]).
  • EGMR, 23.07.1968 - 1474/62

    " RELATIVE À CERTAINS ASPECTS DU RÉGIME LINGUISTIQUE DE L'ENSEIGNEMENT EN

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710, durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz und konventionsrechtlich durch Art. 2 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1072) [richtig: Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054) - d. Red.] abgesichert ist (vgl. zum konventionsrechtlichen Anspruch: EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968 - 1474/62 - EuGRZ 1975, 298 Nr. 3 bis 5, 7; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389 [1394]).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08

    Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372).
  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361 und vom 28. November 1994, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2003 - 19 B 1923/03

    Aufnahme in einer Schule mit sonderpädagogischer Förderung; Erreichung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13
    Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361 und vom 28. November 1994, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57).
  • VG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - 7 L 2073/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt wurde, sodass ein Aufnahmeanspruch im Wege der Ermessensausübung nicht in Betracht kommt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Zwar steht jedem Bewerber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren zu, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    In einem solchen Fall kann vielmehr grundsätzlich ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar sind der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG A-Stadt, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit der Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • VG Frankfurt/Main, 10.07.2019 - 7 L 1857/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu ihrer Aufnahme führen wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedem Bewerber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren zu, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • VG Frankfurt/Main, 30.07.2019 - 7 L 2182/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt wurde, sodass ein Aufnahmeanspruch im Wege der Ermessensausübung nicht in Betracht kommt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Danach ist das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    In einem solchen Fall kann vielmehr ein Anspruch auf - im Fall der Bestandskraft der weiteren Aufnahmeentscheidungen auch überkapazitäre - Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (Kammer, Beschlüsse vom 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F und vom 18.07.2019 - 7 L 2073/19.F entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar sind der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit der Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme ihres Sohns in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht der Antragsteller auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zur Aufnahme ihres Sohns führen wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Zwar kommt jedem Bewerber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren zu, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 19 B 1066/16

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung im Schulaufnahmeverfahren zur

    Zum Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. -, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 44 f.; HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, juris, Rdn. 30; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. September 2016 - 2 B 190/16 -, …
  • VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15

    Aufnahme in weiterführende Schule

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).

    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu seiner Aufnahme führen wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O.; Beschlüsse v. 31.08.2010 - 7 B 1765/10 - und vom 21.12.2011 - 7 B 2305/11 -).

    Die Aufnahmekapazität der Schule kann nicht durch die Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber wiederhergestellt werden; das verbieten der Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers (Hess. VGH, Beschlüsse v. 25.10.2013, a.a.O., und 28.11.1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 -).

    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372).

    Dann besteht über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013, a.a.O., m. w. Nw.; Beschlüsse v. 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361 und v. 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 -).

  • VGH Hessen, 27.09.2016 - 7 B 2379/16

    Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsgangs

    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris, Rdnr. 27 und vom 16. November 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372).

    Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Ausübung des Organisationsermessens der Schule zu Gunsten einer Erhöhung der verordnungsrechtlich bestimmten Schülerhöchstzahl besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2013, a. a. O., vom 28. November 1994, a. a. O. sowie vom 16. September 2015, a. a. O., Rdnr. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2018 - 9 S 1896/18

    Eine die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigende Zahl von Anmeldungen;

    Dies ist insbesondere auch in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Schulbeginns nicht anzunehmen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10.09.2009, a.a.O.; zu der Auffassung, dem rechtswidrig abgewiesenen Bewerber könne nicht entgegengehalten werden, dass er auch bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung deshalb nicht zum Zuge gekommen wäre, weil andere - bislang abgewiesene Bewerber, die die Abweisung akzeptiert haben - vorrangig aufzunehmen wären, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2014 - OVG 3 S 56.14 - und vom 27.09.2013 - OVG 3 S 50.13 -, beide juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.08.2011 - 2 B 158/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 B 52/90 -, juris; Rux, a.a.O., Rn. 822 m.w.N.; einschränkend HessVGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, juris; Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 88 Anm.4.5).
  • OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22

    Zulassung eines Schülers zur Wunschschule

    Denn würde man zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern des in Rede stehenden gemeinsamen Schulbezirks auch bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre effektiver Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 9 B 18/22 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 - juris Rn. 7; abstellend auf einen einzelnen Auswahlfehler: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 Bs 213/13 - juris Rn. 27; a. A. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris Rn. 31: Anspruch nur im Ausnahmefall).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2014 - 3 M 434/14

    Anspruch auf Aufnahme an eine Integrierte Gesamtschule in Sachsen-Anhalt

    Typischerweise kommen in den im Rahmen der Schulentwicklungsplanung festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2003 - 13 ME 342/03 -, juris; Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.).
  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - 9 S 2202/17

    Zuweisung eines Schülers an eine andere Schule

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 7 B 1618/15
  • VG Schleswig, 22.07.2022 - 9 B 18/22

    Zulassung eines Schülers zum Wunschgymnasium

  • VG Arnsberg, 27.07.2016 - 10 L 1152/16

    Anspruch eines Schülers auf vorläufige Versetzung in die Einführungsphase der

  • VG Arnsberg, 15.07.2016 - 10 L 830/16

    Anspruch eines Schülers auf vorläufige Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe bis zur

  • VG München, 21.07.2023 - M 3 E 23.2777

    Anwendung des Auswahlkriteriums "Schulweg zum GMN"

  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 7 L 1055/19

    Aufnahme in eine Schule

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